Satzung

§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „LOSENO – das Leben“ Au am Rhein
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Au am Rhein

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rastatt eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens, der Bildung und Ausbildung der Jugend und der Landwirtschaftssituation schwerpunktmäßig in der Gemeinde LODJA, in der Diözese TSHUMPE, Demokratische Republik KONGO.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
3) Diese Ziele sollen hauptsächlich durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a) Ausarbeitung von überschaubaren, effektiven Projekten mit heimischen Leuten und Kontaktpersonen vor Ort. Bei den jeweiligen Projekten ist auf die Effizienz, Nachhaltigkeit, Durchführbarkeit und korrekte Abwicklung besonderes Augenmerk zu legen.
b) Eine enge Zusammenarbeit mit dem Projektleiter vor Ort wird angestrebt, um den dortigen dringendsten Bedürfnisse Vorrang einzuräumen und einen nachhaltigen Erfolg sicherzustellen.
c) Alle Mitglieder werden über die laufenden Projekte bei der Mitgliederversammlung oder schriftlich informiert.
d) Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit um die Sensibilität der deutschen Bevölkerung für die Probleme in LODJA zu wecken und damit die Unterstützung für Projekte zu fördern.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO),
5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 1 trifft die Verwaltung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
6) Der Verein wird zunächst mitgliedsbeitragsfrei geführt. Ein Jahresbeitrag kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen, insbesondere Ausschüsse, deren Aufgaben und Kompetenzen von der Mitgliederversammlung explizit festgelegt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger und auf der Homepage des Vereins.
4) Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
4) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
5) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
7) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Zusätzlich können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet bis zum Erreichen der Höchstzahl die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

§ 10 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem geschäftsführenden Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 11 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Wohltätigkeitsorganisation für Menschen in Not, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 14 In-Kraft-Treten
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 20. Januar 2014 beschlossen worden und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Au am Rhein, den 20. Januar 2014

Die Satzung als pdf-Datei zum Download: Satzung LOSENO-das Leben

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